DFFK Satzung

Satzung vom 13. Juli 1984
Ergänzung vom 05. März 2001

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen: Deutsch-Französischer Freundschaftskreis e.V. Er hat seinen Sitz in Buxtehude und ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Mittel des Vereins

2.1. Der Zweck des Vereins ist es, freundschaftliche Beziehungen zwischen Deutschen und Franzosen herzustellen und zu vertiefen.
2.2. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.
2.3. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zielen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereins kann jeder werden.
3.2. Dem Verein dürfen natürliche oder juristische Personen angehören.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

4.1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich vorliegen.
4.3. Der Vorstand kann ein Mitglied bei Zahlungsverzug des Jahresbeitrags von 12 Monaten oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausschließen.
4.4. Der Ausschluss bedarf der Bestätigung durch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

5.1. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Eine Rückvergütung ist ausgeschlossen.
5.2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
6.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Satzung des Vereins sowie seine Beschlüsse zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

7.1. Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.
8.2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstands (auf die Dauer von zwei Jahren).
Wahl von zwei Kassenprüfern (auf die Dauer von zwei Jahren).
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Beitragshöhe.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
8.3. Die Ladung erfolgt durch Veröffentlichung in einer Buxtehuder Zeitung oder schriftlich direkt. Die Ladungszeit beträgt vier Wochen.
8.4. Zusätzliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es mindestens von einem Zehntel der Mitglieder des Vereins auf Antrag verlangt wird.

§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

9.1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9.2. Beschlüsse über die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Der Vorstand

10.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer.
10.2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.
10.3. Der Vorstand darf Verbindlichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 € eingehen. Bei darüber hinausgehenden Beträgen ist die Mitgliederversammlung zu befragen.
10.4. Der Verein wird bei gerichtlichen und wichtigen außergerichtlichen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

11.1. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und von dem Sitzungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.
11.2. Über jede Mitgliederversammlung und über jede Vorstandssitzung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 12 Vereinsauflösung

12.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
12.2. Im Falle der Auflösung des Vereins darf das Vermögen nur der Stadt Buxtehude übergeben werden. Das Gleiche gilt für den Fall der Aufhebung oder für den Fall, dass der bisherige Zweck wegfällt. Die Stadt Buxtehude hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.