Satzung des DFFK Buxtehude

vom 13.Juli 1985, Ergänzungen und Veränderungen vom 05. Februar 2024

  • 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen: Deutsch-Französischer Freundschaftskreis e.V. Er hat seinen Sitz in Buxtehude und ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck und Mittel des Vereins

2.1. Der Zweck des Vereins ist es, freundschaftliche Beziehungen zwischen Deutschen und Franzosen herzustellen und zu vertiefen.
2.2. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.
2.3. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zielen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • 3 Mitgliedschaft
    3.1. Mitglied des Vereins kann jeder werden.
    3.2. Dem Verein dürfen natürliche oder juristische Personen angehören.
  • 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
    4.1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    4.2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Vorstand kann ein Mitglied bei Zahlungsverzug des Beitrages von sechs Monaten oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausschließen.
    4.4. Der Ausschluss bedarf der Bestätigung durch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
  • 5 Mitgliedsbeitrag
    5.1. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Eine Rückvergütung ist ausgeschlossen.
    5.2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    6.1. Alle Mitglieder haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen uns sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    6.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Satzung des Vereins sowie seine Beschlüsse zu beachten.
  • 7 Organe des Vereins
    7.1. Die Organe des Vereins sind:
    Die Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand.
  • 8 Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.
8.2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Wahl des Vorstands: Die Wahl des Vorstandes erfolgt halbschichtig für zwei Jahre. In geraden Kalenderjahren werden der 1.Vorsitzende, der Schriftführer und der stellvertretende Kassenwart, in ungeraden der stellvertretende Vorsitzende und der 1. Kassenwart gewählt.
– Wahl von zwei Kassenprüfern (auf die Dauer von zwei Jahren).
– Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Beitragshöhe.
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

8.3. Die Ladung erfolgt per E-Mail oder Brief. Die Ladungszeit beträgt zwei Wochen.
8.4. Zusätzliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es mindestens von einem Zehntel der Mitglieder des Vereins auf Antrag verlangt wird.

  • 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    9.1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    9.2. Beschlüsse über die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • 10 Der Vorstand
    10.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer.
    10.2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.
    10.3. Der Vorstand darf Verbindlichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 DM eingehen. Bei darüber hinaus gehenden Beträgen ist die Mitgliederversammlung zu befragen.
    10.4. Der Verein wird bei gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten.
    10.5: Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Wahlperiode aus seinem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.
  • 11 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
    11.1. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und von dem Sitzungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.
    11.2. Über jede Mitgliederversammlung und über jede Vorstandssitzung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.
    11.3. Die in dieser Satzung gewählten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter (w/m/d).
  • 12 Vereinsauflösung
    12.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
    12.2. Im Falle der Auflösung des Vereins darf das Vermögen nur der Stadt Buxtehude übergeben werden. Das Gleiche gilt für den Fall der Aufhebung oder für den Fall, dass der bisherige Zweck wegfällt. Die Stadt Buxtehude hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.